Bei der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 - optimum drohen keine Nachteile, wenn behördlich vorgeschriebene Rauchmelder nicht installiert wurden: Der Versicherer beruft sich in diesem Fall abweichend von § 16 VHB nicht auf eine Obliegenheitsverletzung, sodass die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.
Keine Obliegenheitsverletzung bei Verletzung der Installationspflicht von Rauchmeldern:
Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, wird sich der Versicherer bei Verletzung dieser behördlichen Vorschriften – abweichend von § 16 VHB – bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn vorgeschriebene Rauchmelder nicht installiert wurden, zieht der Versicherer daraus keine Nachteile für Ihren Versicherungsschutz. Die sonst üblichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung greifen in diesem Punkt nicht. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich vorgeschriebene Rauchmelder nicht installiert habe?
Der Versicherer beruft sich bei der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung.
Treten die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung ein?
Nein. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
Gilt das auch bei einer behördlich vorgeschriebenen Nachrüstung?
Ja. Die Regelung gilt, wenn die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben ist.
Weicht diese Regelung von § 16 VHB ab?
Ja. Die Regelung gilt abweichend von § 16 VHB.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023