In der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 - classic sind auch Feuer-Nutzwärmeschäden abgedeckt: Brandschäden an versicherten Sachen, die einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, zählen zum Versicherungsschutz – ebenso Sachen, in oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - classic Folgendes für Feuer-Nutzwärmeschäden:
In Erweiterung von § 2.2 VHB sind auch Brandschäden mitversichert, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Zur Gefahr „Einbruchdiebstahl/Raub/Vandalismus“
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Normalerweise sind Schäden durch Nutzfeuer oder gezielt eingesetzte Wärme nicht selbstverständlich abgedeckt. Dieser Tarif erweitert den Schutz, sodass auch Brandschäden an versicherten Sachen mitversichert sind, wenn diese einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder zu anderen Zwecken ausgesetzt wurden. Ebenso eingeschlossen sind Sachen, in oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Häufige Fragen
Sind Feuer-Nutzwärmeschäden in diesem Tarif mitversichert?
Ja. Im Tarif T22 - classic der Degenia Hausratversicherung sind in Erweiterung von § 2.2 VHB auch Brandschäden mitversichert, die an versicherten Sachen durch ein Nutzfeuer oder Wärme entstehen.
Welche Schäden gelten als Feuer-Nutzwärmeschäden?
Erfasst sind Brandschäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
Sind auch Sachen abgedeckt, in denen Nutzfeuer oder Wärme erzeugt wird?
Ja. Der Schutz gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Erweiterung?
Die Mitversicherung erfolgt in Erweiterung von § 2.2 VHB.