In der Hausratversicherung der Degenia verzichtet der Versicherer im Tarif T22 - optimum bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls vollständig auf den Einwand und auf eine Leistungskürzung. Für Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen gelten jedoch weiterhin eigene Haftungsregelungen.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - optimum folgendes für Grobe Fahrlässigkeit:
Abweichend von § 26.3 a) VHB verzichtet der Versicherer gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und auf eine Leistungskürzung.
Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf:
- Obliegenheitsverletzungen
- Gefahrerhöhungen
Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen (siehe § 26 und § 27 VHB).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Schaden grob fahrlässig verursacht, kürzt der Versicherer die Leistung in diesem Tarif nicht, sondern zahlt vollständig. Diese großzügige Regelung greift jedoch nicht bei jeder Situation: Wenn Pflichten aus dem Vertrag verletzt werden oder sich das Risiko erhöht, gelten weiterhin die dafür vorgesehenen eigenen Regeln.
Häufige Fragen
Wird die Leistung bei grober Fahrlässigkeit gekürzt?
Nein. Im Tarif T22 - optimum verzichtet die Degenia abweichend von § 26.3 a) VHB gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und auf eine Leistungskürzung.
Gilt der Verzicht auch bei Obliegenheitsverletzungen?
Nein. Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf Obliegenheitsverletzungen. Hier gelten eigene Haftungsregelungen (siehe § 26 VHB).
Was gilt bei einer Gefahrerhöhung?
Bei Gefahrerhöhungen gilt der Verzicht ebenfalls nicht. Dafür gelten eigene Haftungsregelungen (siehe § 27 VHB).
Wo finde ich die maßgeblichen Regelungen?
Die Grundlage bildet § 26.3 a) VHB, von der abgewichen wird. Für Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen sind § 26 und § 27 VHB maßgeblich.