In der Hausratversicherung der Degenia verzichtet der Versicherer im Tarif T22 - optimum bei grob fahrlässiger Verletzung bestimmter Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften auf eine Leistungskürzung – ein spürbarer Vorteil, der über die Standardregelung hinausgeht.
Grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Obliegenheiten:
Abweichend von § 26.3 a) wird auf eine Leistungskürzung verzichtet bei:
- grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit/Sicherheitsvorschrift nach § 16 VHB
- grob fahrlässiger Verletzung der gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach § 26.1 a) aa)
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Sicherheitsvorschrift oder Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, könnte der Versicherer seine Leistung normalerweise kürzen. In diesem Tarif verzichtet die Degenia in den genannten Fällen jedoch auf eine solche Kürzung. Diese Angaben dienen als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die konkreten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wird bei grober Fahrlässigkeit die Leistung gekürzt?
Abweichend von § 26.3 a) wird bei grob fahrlässiger Verletzung der genannten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften auf eine Leistungskürzung verzichtet.
Für welche Sicherheitsvorschriften gilt der Verzicht?
Der Verzicht gilt für die Obliegenheit/Sicherheitsvorschrift nach § 16 VHB sowie für die gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach § 26.1 a) aa).
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 - optimum.
Von welcher Bedingung weicht die Regelung ab?
Die Regelung weicht von § 26.3 a) ab und verzichtet auf die dort vorgesehene Leistungskürzung.