In der Hausratversicherung der Degenia erweitert der Tarif T22 - premium den Raubschutz auf die räuberische Erpressung: Wird die Heranschaffung versicherter Sachen an einen anderen Ort erpresst, greift der Versicherungsschutz auch dann, wenn die Herausgabe nicht am Wohnort erfolgt – und die vereinbarten Entschädigungsgrenzen bleiben dabei unverändert.
Bei einem versicherten Raub nach § 3.4 a) VHB besteht abweichend von § 3.4 c) VHB auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Die Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB bleiben unverändert.
Was bedeutet das konkret?
Wird jemand durch räuberische Erpressung gezwungen, versicherte Gegenstände an einen anderen Ort zu bringen und dort herauszugeben, ist dieser Fall mitversichert. Der Schutz gilt somit auch dann, wenn die Herausgabe nicht am ursprünglichen Ort stattfindet. Die im Vertrag festgelegten Entschädigungsgrenzen ändern sich dadurch nicht.
Häufige Fragen
Ist die Herausgabe versicherter Sachen an einem anderen Ort mitversichert?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Auf welcher Grundlage besteht der Schutz?
Er gilt bei einem versicherten Raub nach § 3.4 a) VHB, abweichend von § 3.4 c) VHB.
Ändern sich durch diese Regelung die Entschädigungsgrenzen?
Nein. Die Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB bleiben unverändert.
In welchem Tarif gilt diese Leistung?
Diese Regelung gilt in der Hausratversicherung der Degenia im Tarif T22 - premium.