Mit der Degenia Hausratversicherung im Tarif T22 - premium ist auch der Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen auf Kreuzfahrtschiffen und aus verschlossenen Schlafwagenabteilen mitversichert. Erfahren Sie, wann Entschädigung geleistet wird, welche Anzeigepflicht bei der Polizei gilt und welche Höchstgrenzen – 5 % der Versicherungssumme sowie 500 EUR für Wertsachen – gelten.
In Erweiterung von § 3 VHB gilt für Diebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagenabteilen:
Es wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen (§ 6 VHB), die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich.
Anzeigepflicht bei der Polizei:
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Entschädigungsgrenzen:
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt.
- Für Bargeld, Wertpapiere, Schecks, Kreditkarten, Schmuck und Sachen aus Edelmetall, Fahrausweise, Sparbücher, Pelze und optische Geräte ist die Entschädigung auf 500 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wird auf einer Kreuzfahrt aus der verschlossenen Schiffskabine oder aus einem verschlossenen Schlafwagenabteil etwas gestohlen, kann der Hausrat auch dort ersetzt werden – vorausgesetzt, die Kabine oder das Abteil wurde aufgebrochen (oder mit falschen Schlüsseln bzw. unpassenden Werkzeugen geöffnet). Wichtig ist, den Diebstahl sofort bei der Polizei zu melden. Für die Erstattung gelten Höchstgrenzen, insbesondere ein niedrigerer Betrag für Wertsachen wie Bargeld oder Schmuck.
Häufige Fragen
Sind Diebstähle aus einer Schiffskabine mitversichert?
Ja. Es wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Muss ich den Diebstahl melden?
Ja, der Diebstahl muss unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt werden. Bei Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe von § 26.1 b) und 26.3 VHB kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Wie hoch ist die Entschädigung je Versicherungsfall?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt.
Welche Grenze gilt für Bargeld und Wertsachen?
Für Bargeld, Wertpapiere, Schecks, Kreditkarten, Schmuck und Sachen aus Edelmetall, Fahrausweise, Sparbücher, Pelze und optische Geräte ist die Entschädigung auf 500 EUR begrenzt.
Zählt das Öffnen mit falschen Schlüsseln als Aufbrechen?
Ja. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023