Wer bei der Degenia Hausratversicherung für Ausbildung, Studium, freiwilligen Wehrdienst oder einen Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienst innerhalb Deutschlands auszieht, behält vorübergehenden Versicherungsschutz – auch bei eigenem Hausstand im Zimmer oder Appartement, begrenzt auf 10.000 EUR je Versicherungsfall.
Vorübergehender Aufenthalt zur Ausbildung oder für einen Freiwilligendienst:
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person außerhalb der Wohnung und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf, so gilt dies abweichend von § 7.1 VHB solange als vorübergehend, bis der jeweilige Zweck beendet wird. Erfasst sind Aufenthalte zu folgenden Zwecken:
- zur Ausbildung
- eines Studiums
- zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes
- eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr)
- des Bundesfreiwilligendienstes
Der vorübergehende Status besteht, bis die Ausbildung/das Studium bzw. der freiwillige Wehrdienst, der internationale oder nationale Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst beendet wird.
Eigener Hausstand:
Bewohnt die betreffende Person in diesem Zeitraum allein ein Zimmer oder Appartement, so besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass dort ein eigener Hausstand begründet wurde.
Entschädigungsgrenze:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Zieht ein Familienmitglied für Ausbildung, Studium oder einen Freiwilligendienst innerhalb Deutschlands aus der gemeinsamen Wohnung aus, bleibt der Hausrat am neuen Ort geschützt. Dieser Aufenthalt zählt als vorübergehend, bis der jeweilige Zweck endet. Auch wenn dort allein ein Zimmer oder Appartement bewohnt und ein eigener Hausstand gegründet wird, greift der Schutz – bis zur genannten Grenze je Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Für welche Aufenthalte gilt die erweiterte Außenversicherung?
Sie gilt für Aufenthalte zur Ausbildung, für ein Studium, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) sowie des Bundesfreiwilligendienstes.
Wie lange gilt der Aufenthalt als vorübergehend?
Abweichend von § 7.1 VHB gilt der Aufenthalt solange als vorübergehend, bis die Ausbildung/das Studium bzw. der freiwillige Wehrdienst, der internationale oder nationale Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst beendet wird.
Besteht Schutz auch bei einem eigenen Hausstand?
Ja. Bewohnt die betreffende Person in diesem Zeitraum allein ein Zimmer oder Appartement, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn dort ein eigener Hausstand begründet wurde.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Der Aufenthalt muss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen. Er gilt für Aufenthalte außerhalb der Wohnung und innerhalb Deutschlands.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.