In der Hausratversicherung der Degenia gilt für Wertsachen eine besondere Entschädigungsgrenze von 30 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall. Werden Wertsachen außerhalb eines anerkannten, verschlossenen Wertschutzschranks aufbewahrt, gelten zusätzlich abgestufte Höchstbeträge für Bargeld, Urkunden und Schmuck.
In Erweiterung der VHB § 13.2 unterliegt die Entschädigung für Wertsachen einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 30 % der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Wertsachen außerhalb eines Wertschutzschrankes:
Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe § 13.1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – begrenzt auf:
- höchstens 3.000 EUR für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
- höchstens 20.000 EUR für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
- höchstens 25.000 EUR für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.
Weitere Besonderheiten
Was bedeutet das konkret?
Für Wertsachen gibt es innerhalb der Hausratversicherung eine eigene Obergrenze bei der Entschädigung. Grundsätzlich sind bis zu 30 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall vorgesehen. Werden Wertsachen jedoch nicht in einem anerkannten, verschlossenen Wertschutzschrank aufbewahrt, greifen zusätzlich niedrigere Höchstbeträge, die sich nach der Art der Wertsache richten – etwa für Bargeld, Urkunden oder Schmuck. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entschädigungsgrenze für Wertsachen?
Die Entschädigung für Wertsachen beträgt je Versicherungsfall 30 % der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Welche Grenzen gelten für Wertsachen außerhalb eines Wertschutzschrankes?
Befinden sich Wertsachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf höchstens 3.000 EUR für Bargeld, höchstens 20.000 EUR für Urkunden und sonstige Wertpapiere sowie höchstens 25.000 EUR für Schmucksachen und ähnliche Sachen – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Wie hoch ist die Grenze für Bargeld außerhalb des Wertschutzschrankes?
Für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge gilt eine Grenze von höchstens 3.000 EUR je Versicherungsfall. Ausgenommen sind Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt.
Welche Höchstsumme gilt für Schmuck außerhalb des Wertschutzschrankes?
Für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin gilt eine Grenze von höchstens 25.000 EUR je Versicherungsfall.
Können abweichende Vereinbarungen getroffen werden?
Ja. Die genannten Entschädigungsgrenzen gelten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.