Bei der Degenia Hausratversicherung im Tarif T22 - premium gilt die Einrüstung des Gebäudes für Renovierung oder Reparatur nicht als Gefahrerhöhung – vorausgesetzt, bei Abwesenheit sind Fenster, Türen und alle Sicherungen ordnungsgemäß verschlossen und betätigt. So bleibt Ihr Versicherungsschutz auch während der Gerüststellung erhalten.
Keine Gefahrerhöhung durch Einrüstung des Gebäudes im Tarif T22 - premium:
- Abweichend von § 27.2 c) VHB wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
- Während der Gerüststellung sind bei Abwesenheit alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen zu betätigen.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn an Ihrem Wohngebäude ein Gerüst für Renovierung oder Reparatur aufgebaut wird, wertet der Versicherer das nicht als erhöhtes Risiko und behält den Versicherungsschutz bei. Voraussetzung ist, dass Sie in Ihrer Abwesenheit alle Fenster und Türen verschließen und sämtliche vorhandenen Sicherungen aktivieren. Halten Sie sich nicht an diese Pflichten, kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder verweigern und den Vertrag kündigen.
Häufige Fragen
Gilt ein Gerüst am Gebäude als Gefahrerhöhung?
Nein. Abweichend von § 27.2 c) VHB beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn das Gebäude mit Ihrer versicherten Wohnung zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Was muss ich während der Gerüststellung beachten?
Bei Abwesenheit sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen zu betätigen.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Der Versicherer kann nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Für welchen Anlass gilt diese Regelung?
Sie gilt, wenn das Gebäude zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.