Wer bei der Degenia Hausratversicherung im Tarif T22 - premium seine ansonsten ständig bewohnte Wohnung vorübergehend verlässt, ist abgesichert: Bis zu vier Monate Leerstand gelten nicht als Gefahrerhöhung – vorausgesetzt, alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen werden betätigt und Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - premium Folgendes für Gefahrerhöhung durch vorübergehendes Unbewohntsein:
- In Erweiterung von § 17 c) VHB beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrenerhöhung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu 4 Monaten unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
- Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihre normalerweise ständig bewohnte Wohnung für eine gewisse Zeit verlassen – etwa während einer längeren Reise – wertet der Versicherer dies nicht automatisch als erhöhtes Risiko, solange der Leerstand vier Monate nicht überschreitet. Voraussetzung ist, dass Sie die Wohnung ordnungsgemäß sichern: Türen und Fenster verschließen, vereinbarte Sicherungen betätigen und vorhandene Einbruchmeldeanlagen einschalten. Werden diese Pflichten missachtet, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Häufige Fragen
Wie lange darf meine Wohnung unbewohnt bleiben, ohne dass eine Gefahrerhöhung angenommen wird?
Der Versicherer beruft sich nicht auf eine Gefahrenerhöhung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu 4 Monaten unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
Was muss ich während der Abwesenheit beachten?
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Was passiert, wenn ich die Obliegenheiten verletze?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Für welche Wohnung gilt diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf die ansonsten ständig bewohnte Wohnung, die vorübergehend unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023