In der Hausratversicherung der Degenia gelten klare Sicherheitsvorschriften: Bei Abwesenheit müssen alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen betätigt, eingeschaltet und funktionsfähig gehalten werden. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert eine Kündigung oder eine ganz oder teilweise eingeschränkte Leistung.
Für die Zeit, in der sich niemand berechtigt in der Wohnung aufhält:
- Alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen sind zu betätigen.
- Die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten.
- Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer).
Erhaltung der Sicherungen:
- Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
- Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Folgen bei Verletzung der Obliegenheiten:
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Wer die Wohnung verlässt und niemand berechtigt darin bleibt, sollte abschließen, vereinbarte Sicherungen aktivieren und eine vorhandene Einbruchmeldeanlage einschalten. Kurze Gänge – etwa zum Briefkasten oder Mülleimer – sind davon ausgenommen. Alle Sicherungen sollten außerdem funktionstüchtig bleiben und Defekte zügig behoben werden. Wird das versäumt, kann der Versicherer im Schadenfall den Vertrag kündigen oder die Leistung ganz oder teilweise kürzen.
Häufige Fragen
Muss ich die Wohnung bei jedem Verlassen komplett sichern?
Grundsätzlich sind bei Abwesenheit alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen sowie die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird, etwa für den Gang zum Briefkasten oder Mülleimer.
Was gilt für die Instandhaltung der Sicherungen?
Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Was passiert, wenn ich diese Vorschriften nicht einhalte?
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Gilt die Sicherungspflicht auch bei einem kurzen Gang zum Mülleimer?
Nein. Die Pflicht zum Betätigen aller Schließvorrichtungen und Sicherungen gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird, wie beim Gang zum Briefkasten oder Mülleimer.