Bei grober Fahrlässigkeit verzichtet die Degenia Hausratversicherung im Tarif T22 - premium vollständig auf den Einwand und eine Leistungskürzung – der Versicherer zahlt also auch dann, wenn der Schaden aus grober Unachtsamkeit entstanden ist. Wichtig zu wissen: Dieser Verzicht gilt nicht bei Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T22 - premium Folgendes für grobe Fahrlässigkeit:
Abweichend von § 26.3 a) VHB verzichtet der Versicherer gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und auf eine Leistungskürzung.
Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf:
- Obliegenheitsverletzungen
- Gefahrerhöhungen
Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen (siehe § 26 und § 27 VHB).
Was bedeutet das konkret?
Verursacht man einen Schaden aus grober Unachtsamkeit, kann ein Versicherer die Leistung normalerweise kürzen. In diesem Tarif entfällt diese Kürzung: Der Versicherer zahlt trotz grober Fahrlässigkeit in voller Höhe. Dieser Verzicht bezieht sich jedoch nur auf die Herbeiführung des Schadens selbst – nicht auf Pflichtverletzungen (Obliegenheiten) oder auf Fälle, in denen sich das Risiko erhöht hat.
Häufige Fragen
Wird die Leistung bei grober Fahrlässigkeit gekürzt?
Nein. Der Versicherer verzichtet im Tarif T22 - premium gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und auf eine Leistungskürzung.
Gilt der Verzicht auch bei Obliegenheitsverletzungen?
Nein. Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf Obliegenheitsverletzungen. Dort gelten eigene Haftungsregelungen (siehe § 26 und § 27 VHB).
Gilt der Verzicht auch bei Gefahrerhöhungen?
Nein. Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf Gefahrerhöhungen. Hierfür gelten eigene Haftungsregelungen (siehe § 26 und § 27 VHB).
Auf welche Regelung bezieht sich der Verzicht?
Der Verzicht erfolgt abweichend von § 26.3 a) VHB und betrifft die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023