Die Degenia räumt in ihrer Hausratversicherung eine Innovationsklausel ein: Verbessert der Versicherer die Bedingungen für neue Verträge ausschließlich zugunsten der Kundinnen und Kunden und ohne Zusatzbeitrag, profitieren auch bestehende Verträge automatisch davon – für alle ab dem Gültigkeitstag neu eintretenden Leistungsfälle.
Künftige Leistungsverbesserungen / Innovationsklausel:
Ändert die degenia Versicherungsdienst AG im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die „Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB)“ und/oder die Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
Diese Klausel hat nur dann Gültigkeit, wenn bei den neuen Bedingungen derselbe Risikoträger zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Bedingungen der Hausratversicherung für neue Verträge verbessert werden und dies keinen Aufpreis kostet, gilt diese Verbesserung auch für Ihren bestehenden Vertrag. Voraussetzung ist, dass weiterhin derselbe Risikoträger zuständig ist. Die Verbesserung greift für alle Leistungsfälle, die ab dem Gültigkeitstag der neuen Bedingungen neu eintreten.
Häufige Fragen
Was regelt die Innovationsklausel?
Sie sorgt dafür, dass Verbesserungen der Versicherungsbedingungen, die ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers erfolgen und keinen Zusatzbeitrag kosten, auch für Ihren bestehenden Vertrag gelten.
Muss ich für die verbesserten Bedingungen mehr zahlen?
Nein. Die Klausel gilt nur für Änderungen, die ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers erfolgen und für die kein Zusatzbeitrag berechnet wird.
Ab wann gelten die verbesserten Bedingungen für meinen Vertrag?
Ab dem Gültigkeitstag der neuen Bedingungen – und zwar für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
Gibt es eine Bedingung für die Gültigkeit der Klausel?
Ja. Die Klausel gilt nur dann, wenn bei den neuen Bedingungen derselbe Risikoträger zuständig ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023