Bei der Degenia Hausratversicherung führt eine fehlende Installation oder Nachrüstung behördlich vorgeschriebener Rauchmelder nicht zu Nachteilen: Der Versicherer verzichtet abweichend von § 16 VHB auf den Einwand der Obliegenheitsverletzung, sodass die sonst drohenden Rechtsfolgen nicht eintreten.
Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, gilt bei Verletzung dieser behördlichen Vorschriften Folgendes:
- Der Versicherer beruft sich – abweichend von § 16 VHB – bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung.
- Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie gesetzlich verpflichtet gewesen wären, Rauchmelder zu installieren oder nachzurüsten, dies aber nicht getan haben, führt das in diesem Tarif nicht zu Nachteilen bei der Leistung. Der Versicherer nutzt die fehlende Installation nicht als Grund, um sich auf eine verletzte Pflicht zu berufen. Dies ist als unverbindliche Lesehilfe zu verstehen; maßgeblich bleibt der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Wird die Leistung gekürzt, wenn keine Rauchmelder installiert sind?
Nein. Ist die Installation oder Nachrüstung von Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben und wird dagegen verstoßen, beruft sich der Versicherer bezüglich dieser Nichtinstallation nicht auf eine Obliegenheitsverletzung. Die damit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein.
Auf welche Regelung bezieht sich der Verzicht?
Der Verzicht gilt abweichend von § 16 VHB und betrifft die vorschriftswidrige Nichtinstallation der Rauchmelder.
Für welche Fälle gilt diese Regelung?
Sie gilt, wenn die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben ist.
Treten die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung ein?
Nein. In diesem Fall treten die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen nicht ein.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023