Die Degenia Hausratversicherung ersetzt in ihrem Tarif Schäden, wenn versicherte Sachen durch den Anprall eines fremden Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Erfahren Sie, welche Berührungen als Fahrzeuganprall gelten und wann kein Versicherungsschutz besteht.
In Ergänzung zu § 2.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Was gilt als Fahrzeuganprall:
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder Ladung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz:
Für den Anprall von Schienen-, Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen betrieben werden.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihr versicherter Hausrat durch ein fremdes Fahrzeug beschädigt oder zerstört, das gegen Ihre Sachen prallt, ist dieser Schaden abgedeckt. Gemeint sind Fahrzeuge auf Schienen, auf der Straße oder auf dem Wasser. Als Anprall zählt dabei jede direkte Berührung – auch durch Fahrzeugteile oder deren Ladung. Wichtig ist: Das Fahrzeug muss fremd sein, also nicht von Ihnen selbst oder von mitversicherten Personen bewegt werden.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind vom Anprallschutz erfasst?
Der Versicherungsschutz gilt für den Anprall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen.
Was zählt als Fahrzeuganprall?
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder Ladung.
Welche Schäden werden ersetzt?
Ersetzt werden versicherte Sachen, die durch den Anprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer oder von mitversicherten Personen betrieben wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023