Wird die ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar, übernimmt die Degenia Hausratversicherung die Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung – bis zu 2.500 EUR je Versicherungsfall, sofern auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
In Erweiterung von § 8 VHB ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Höhe der Entschädigung:
- Die Entschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Kann die eigentlich dauerhaft bewohnte Wohnung nach einem versicherten Schaden nicht mehr genutzt werden und ist es auch nicht zumutbar, sich auf einen noch bewohnbaren Teil zu beschränken, beteiligt sich der Versicherer an den Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung. Dies gilt als Erweiterung der Regelung in § 8 VHB.
Häufige Fragen
Wann werden Umzugskosten übernommen?
Der Versicherer ersetzt die Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Wie hoch ist die Entschädigung für Umzugskosten?
Die Entschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
Auf welcher Grundlage werden die Umzugskosten erstattet?
Die Erstattung erfolgt in Erweiterung von § 8 VHB.
Gilt die Leistung auch, wenn nur ein Teil der Wohnung unbewohnbar ist?
Die Kosten werden übernommen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023