In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia sind im Tarif T24 - classic öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz mitversichert. Erfahren Sie, welche Schäden an geschützten Arten, Gewässern und Böden abgedeckt sind, welcher Auslandsschutz im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie gilt und welche Fälle ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung:
- von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von § 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Nicht versichert sind:
- (1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die den Umweltschutz dienen, abweichen.
- (2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen
- b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Ausland:
Versichert sind – abweichend von § 7.9 AHB und § 3. BBR – im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eingetretene Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif deckt gesetzliche Pflichten und Ansprüche ab, die entstehen, wenn durch ein versichertes Ereignis ein Umweltschaden verursacht wird und dieser saniert werden muss. Erfasst werden Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern samt Grundwasser sowie am Boden – vorausgesetzt, der Schaden ist plötzlich und unbeabsichtigt eingetreten. Der Schutz gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch im europäischen Ausland. Bewusste Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften und bereits anderweitig versicherte Schäden sind ausgenommen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind mitversichert?
Mitversichert ist die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie des Bodens – jeweils als Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes.
Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz?
Der Schutz greift, wenn während der Wirksamkeit des Vertrages die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Welche Fälle sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschutzdienlichen Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben, sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen und Schäden, für die aus einem anderen Vertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Ja. Versichert sind – abweichend von § 7.9 AHB und § 3. BBR – im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eingetretene Versicherungsfälle, auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese den Umfang der Richtlinie nicht überschreiten.
Sind Schäden an eigenen oder gemieteten Grundstücken abgedeckt?
Mitversichert sind, teilweise abweichend von § 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024