Beim Forderungsausfallrisiko der Degenia Hundehaftpflichtversicherung sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Schäden an Kraftfahrzeugen, Immobilien, Tieren oder betrieblich genutzten Sachen. Auch für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Forderungen, für die ein anderer Versicherer oder Sozialleistungsträger eintritt, wird keine Entschädigung geleistet.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
- Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Immobilien;
- Tieren;
- Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung (siehe jedoch Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Abschnitt A 3-7 DEG-THV Hund 2026);
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz:
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Das Forderungsausfallrisiko springt nicht bei jedem Schaden ein. Für bestimmte Sachen – etwa Fahrzeuge, Immobilien, Tiere oder betrieblich genutzte Gegenstände – besteht kein Schutz. Ebenso wird nicht gezahlt, wenn es um Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Rechtsverfolgungskosten geht oder wenn bereits ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger für den Schaden aufkommt. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind beim Forderungsausfallrisiko ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger-, Luft- und Wasserfahrzeugen, an Immobilien, an Tieren sowie an Sachen, die dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Werden Verzugszinsen oder Vertragsstrafen erstattet?
Nein. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung. Siehe jedoch den Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Abschnitt A 3-7 DEG-THV Hund 2026.
Zahlt der Versicherer, wenn ein anderer Versicherer eintreten muss?
Nein. Für Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer – zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers – oder ein Sozialversicherungsträger bzw. Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, wird keine Entschädigung geleistet. Das gilt auch für Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten.
Sind übergegangene Forderungen mitversichert?
Nein. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was gilt, wenn Einwendungen oder Rechtsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht wurden?
Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
Inhalte aus: DEG-THV Hund 2026, Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025