Die Degenia Hundehaftpflichtversicherung deckt im Tarif T26 Gewässerschäden ab – also die gesetzliche Haftpflicht für nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit von Gewässern und Grundwasser. Erfahren Sie, welche Entschädigungsgrenzen, Rettungskosten und Ausschlüsse in den Tarifvarianten classic, premium und optimum gelten.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Entschädigungsgrenze je Tarifvariante:
- classic: mitversichert
- premium: mitversichert
- optimum: mitversichert
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt.
Entschädigungsgrenze je Tarifvariante (Anlagen):
- classic: 50 l/kg, max. 300 l/kg
- premium: 100 l/kg, max. 1.000 l/kg
- optimum: 250 l/kg, max. 1.000 l/kg
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-THV Hund 2026).
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme):
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf – je Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
Entschädigungsgrenze je Tarifvariante (Versicherungssumme):
- classic: bis zu 3.000.000 EUR
- premium: bis zu 3.000.000 EUR
- optimum: bis zu 5.000.000 EUR
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Rettungskosten:
Der Versicherer übernimmt:
- a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
- b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Abschnitt A 1-1.2 DEG-THV Hund 2026 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik, oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Verunreinigt Ihr Hund oder ein damit zusammenhängendes Ereignis ein Gewässer oder das Grundwasser und Sie werden dafür haftbar gemacht, übernimmt die Versicherung im Rahmen der vereinbarten Summe die Kosten. In allen drei Tarifvarianten sind Gewässerschäden grundsätzlich mitversichert; die genaue Höhe der Entschädigung und die zulässigen Anlagen-Mengen richten sich nach der gewählten Variante classic, premium oder optimum. Bei vorsätzlichem Verstoß gegen Umweltvorschriften oder bei Kriegs- und Katastrophenereignissen greift der Schutz nicht.
Häufige Fragen
Sind Gewässerschäden in allen Tarifvarianten versichert?
Ja. In den Tarifvarianten classic, premium und optimum sind Gewässerschäden jeweils mitversichert.
Wie hoch ist die Versicherungssumme bei Gewässerschäden?
Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall gelten: classic und premium bis zu 3.000.000 EUR, optimum bis zu 5.000.000 EUR. Die Gesamtleistung eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Was gilt bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe in Anlagen?
Versicherungsschutz besteht nur für Anlagen bis zu einem bestimmten Inhalt (Kleingebinde): classic 50 l/kg (max. 300 l/kg), premium 100 l/kg (max. 1.000 l/kg), optimum 250 l/kg (max. 1.000 l/kg). Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja. Übernommen werden auch erfolglose Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens sowie außergerichtliche Gutachterkosten – grundsätzlich nur, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht bei vorsätzlichem Abweichen von Gewässerschutz-Vorschriften oder behördlichen Anordnungen sowie bei Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streiks, hoheitliche Verfügungen und höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.