In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia leistet der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt sein, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig sein und die Ansprüche müssen an den Versicherer abgetreten werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A 1-2 DEG-THV Hund 2026 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
- b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird.
Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer leistet, müssen mehrere Bedingungen zusammen erfüllt sein: Der Schadenersatzanspruch muss gerichtlich festgestellt sein, der Schädiger darf nicht zahlen können, und die Ansprüche gegen ihn müssen an den Versicherer übertragen werden. Zusätzlich muss der Versicherungsnehmer daran mitwirken, dass der Titel auf den Versicherer umgeschrieben wird. Diese Beschreibung dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer leistungspflichtig?
Wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
In welchen Ländern muss das Urteil oder der Vergleich ergangen sein?
Vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Wie weise ich nach, dass der Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist?
Durch den Nachweis, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, dass eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint (eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren) oder dass ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Binden Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile den Versicherer?
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Muss ich als Versicherungsnehmer mitwirken?
Ja, der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025