In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia deckt der Baustein zum Gewässerschaden-Restrisiko die gesetzliche Haftpflicht für Veränderungen der Beschaffenheit von Gewässern und Grundwasser ab – ausgenommen das Anlagenrisiko. Erfahren Sie, welche Rettungskosten übernommen werden und welche Ausschlüsse gelten.
Gegenstand der Versicherung:
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
Rettungskosten:
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein schützt Sie, wenn Sie gesetzlich für Schäden an einem Gewässer oder am Grundwasser haften – also für Veränderungen der Beschaffenheit von Wasser. Nicht abgedeckt ist dabei das sogenannte Anlagenrisiko, das heißt das Lagern und Verwenden gewässerschädlicher Stoffe in Anlagen; dafür braucht es einen besonderen Vertrag. Auch sinnvolle Kosten zur Schadensabwehr werden im vereinbarten Rahmen übernommen. Bei vorsätzlichem Verstoß gegen Gewässerschutzvorschriften sowie bei Krieg, inneren Unruhen und höherer Gewalt besteht kein Schutz. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was ist ein Gewässerschaden im Sinne dieser Bedingungen?
Als Gewässerschaden gelten unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers.
Ist das Anlagenrisiko mitversichert?
Nein. Die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe ist ausgenommen. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja. Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten werden insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Wurden sie auf Weisung des Versicherers aufgewendet, sind sie auch darüber hinaus zu ersetzen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht bei Schäden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften sowie bei Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand und höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Wie werden Vermögensschäden behandelt?
Vermögensschäden werden im Umfang des Vertrages wie Sachschäden behandelt.
Inhalte aus: Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (Restrisiko) – außer Anlagenrisiko –