In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) mitversichert – etwa bei Schädigungen geschützter Arten und Lebensräume, von Gewässern oder des Bodens. Der Beitrag zeigt, wann Versicherungsschutz besteht, was ausgeschlossen ist und welche Regelung im Ausland gilt.
Mitversicherte Pflichten oder Ansprüche:
Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung:
- von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von § 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Nicht versichert sind:
- (1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die den Umweltschutz dienen, abweichen.
- (2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen
- b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Ausland:
Versichert sind – abweichend von § 7.9 AHB und § 3. BBR – im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eingetretene Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Diese Bedingungen erweitern den Schutz der Hundehaftpflicht auf Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Vereinfacht gesagt: Kommt es plötzlich und unbeabsichtigt zu einer Schädigung von Natur, Gewässern oder Boden, sind die daraus entstehenden öffentlich-rechtlichen Sanierungspflichten grundsätzlich mitversichert. Für bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften sowie für über andere Verträge abgedeckte Schäden greift der Schutz dagegen nicht. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden im Sinne dieser Bedingungen?
Ein Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer einschließlich Grundwasser oder des Bodens.
Wann besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden?
Versicherungsschutz besteht, soweit während der Wirksamkeit des Vertrages die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Welche Umweltschäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Pflichten oder Ansprüche gegen Personen, die bewusst von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen abweichen, sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt und Schäden, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Ja. Versichert sind im Umfang dieses Vertrages Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eingetreten sind. Der Schutz gilt auch für Pflichten oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Sind auch eigene oder gemietete Grundstücke mitversichert?
Ja, teilweise abweichend von § 7.6 AHB sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken mitversichert, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024