In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia ist im Tarif T24 - premium die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Restrisiko abgedeckt – für unmittelbare und mittelbare Folgen von Veränderungen an Gewässern und Grundwasser, jedoch ohne das Anlagenrisiko. Hier erfahren Sie, was versichert ist, welche Rettungskosten übernommen werden und welche Ausschlüsse gelten.
Gegenstand der Versicherung:
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
Rettungskosten:
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn durch das Verschulden des Versicherungsnehmers ein Gewässer oder das Grundwasser in seiner Beschaffenheit verändert wird und daraus gesetzliche Haftpflichtansprüche entstehen. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Nicht mitversichert ist das sogenannte Anlagenrisiko, also die Haftung als Inhaber von Lageranlagen für gewässerschädliche Stoffe – dafür ist ein gesonderter Vertrag nötig. Kosten, die zur Schadenabwehr oder -minderung sinnvoll aufgewendet werden, sowie außergerichtliche Gutachterkosten sind im Rahmen der Versicherungssumme mit abgedeckt. Bestimmte Ursachen wie vorsätzliche Gesetzesverstöße, Krieg oder höhere Gewalt bleiben ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Was ist unter Gewässerschäden versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Ist das Anlagenrisiko mitversichert?
Nein. Die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe ist ausgenommen. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte – auch erfolglose – sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten sind auch darüber hinaus zu ersetzen.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden aus Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand sowie durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Inhalte aus: Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (Restrisiko) – außer Anlagenrisiko – / Degenia Hundehaftpflicht T24 - premium