In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia erstreckt sich der Schutz auf Wunsch auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer – doch wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben und wer haftet für die Pflichten? Das erfahren Sie hier zur Rolle der mitversicherten Person.
In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia gilt für die mitversicherte Person Folgendes:
- Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
- Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsschutz nicht nur für Sie als Versicherungsnehmer, sondern auch für andere Personen gilt, gelten für diese grundsätzlich dieselben Regeln wie für Sie. Entscheidungen und Rechte rund um den Vertrag können jedoch nur Sie als Versicherungsnehmer wahrnehmen. Zugleich sind Sie – gemeinsam mit den Mitversicherten – dafür verantwortlich, dass die vereinbarten Pflichten eingehalten werden.
Häufige Fragen
Für wen gelten die Bestimmungen des Vertrags?
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen entsprechend auf die Mitversicherten anzuwenden.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Der Versicherungsnehmer ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gilt die Vorsorgeversicherung auch für Mitversicherte?
Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024