Wird ein versichertes Unternehmen veräußert, regelt die Degenia Hundehaftpflichtversicherung, wie der Erwerber in den Vertrag eintritt, welche Kündigungsfristen für Versicherer und Dritten gelten, wann das Kündigungsrecht erlischt und welche Folgen eine verletzte Anzeigepflicht für den Versicherungsschutz hat.
Eintritt des Erwerbers in den Vertrag:
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung des Versicherungsverhältnisses:
Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle in Textform gekündigt werden:
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Erlöschen des Kündigungsrechts:
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn:
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Haftung für den Beitrag:
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Anzeigepflicht und ihre Folgen:
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versichertes Unternehmen den Eigentümer wechselt, übernimmt der neue Inhaber automatisch die bestehende Haftpflichtversicherung mit allen Rechten und Pflichten. Sowohl der Versicherer als auch der neue Inhaber können den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen beenden. Wichtig ist, dass der Wechsel dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt wird, da eine versäumte Meldung den Versicherungsschutz gefährden kann. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich mein versichertes Unternehmen verkaufe?
Der Erwerber tritt an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch bei Übernahme aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses.
Welche Kündigungsfristen gelten nach der Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung erfolgt in Textform.
Wann erlischt das Kündigungsrecht?
Für den Versicherer erlischt es, wenn er es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Übergang ausübt. Für den Dritten erlischt es, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt; es bleibt bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt bestehen, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Wer haftet für den Beitrag der laufenden Periode?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Was passiert, wenn der Übergang nicht angezeigt wird?
Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Schutz lebt wieder auf für Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach Kenntnis des Versicherers eintreten, sofern er in diesem Monat nicht gekündigt hat. Der Schutz fällt trotz Verletzung nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits bekannt war.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024