In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia sollen alle Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle gehen. Erfahren Sie, warum eine unterlassene Anschriftenänderung dazu führen kann, dass Erklärungen des Versicherers schon nach drei Tagen als zugegangen gelten.
Für Anzeigen und Erklärungen gilt:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Anschriftenänderung nicht mitgeteilt:
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
- Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Versicherung für einen Gewerbebetrieb:
- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der § 29.2 entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen möchten, richten Sie Ihre Nachricht am besten an die Hauptverwaltung oder an die auf Ihrem Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Wichtig ist außerdem, eine neue Adresse oder einen neuen Namen zeitnah zu melden. Andernfalls kann der Versicherer per Einschreiben an Ihre zuletzt bekannte Anschrift schreiben – und diese Nachricht gilt bereits nach drei Tagen als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
Wohin richte ich Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer Versicherung für einen Gewerbebetrieb?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der § 29.2 entsprechende Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024