Die Hundehaftpflichtversicherung der Degenia im Tarif T24 - premium schließt zusätzlich Haftpflichtansprüche von Tierhaltern, Mithaltern und Tierhütern ein, übernimmt übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden und ersetzt Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener Tiere bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.
Was ist darüber hinaus versichert?
(1) Eingeschlossen sind – abweichend von § 7.4 (3) und § 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche der Tierhalter/Mithalter und Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer.
(2) Eingeschlossen sind – abweichend von § 7.4 und § 7.5 (1) AHB – übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden von:
- Sozialversicherungsträgern
- Sozialhilfeträgern
- privaten Krankenversicherungsträgern
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern
(3) Mitversichert sind Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener, mitversicherter Tiere. Die Entschädigung ist begrenzt auf:
- max. 3.000 EUR je Versicherungsfall
- das Zweifache eines Versicherungsjahres für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
Was bedeutet das konkret?
Der premium-Tarif erweitert den Versicherungsschutz über die üblichen Leistungen hinaus. So sind auch Ansprüche geschützt, die von Personen erhoben werden, die selbst mit dem Tier zu tun haben, etwa Mithalter oder Tierhüter. Ebenso können bestimmte Träger und Arbeitgeber ihre wegen Personenschäden entstandenen Ansprüche geltend machen. Läuft ein mitversichertes Tier weg, werden die Kosten für das Wiedereinfangen im Rahmen der genannten Grenzen übernommen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche von Tierhütern gegen den Versicherungsnehmer versichert?
Ja. Abweichend von § 7.4 (3) und § 7.5 (1) AHB sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Mithalter und Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer eingeschlossen.
Welche Regressansprüche wegen Personenschäden sind mitversichert?
Eingeschlossen sind – abweichend von § 7.4 und § 7.5 (1) AHB – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Werden Kosten für das Wiedereinfangen entlaufener Tiere übernommen?
Ja. Mitversichert sind Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener, mitversicherter Tiere.
Wie hoch ist die Entschädigung für das Wiedereinfangen begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf max. 3.000 EUR und auf das Zweifache eines Versicherungsjahres für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024