In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia bleibt der Versicherungsschutz bei einer versehentlichen Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang erhalten, sofern die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wird – eine spürbare Erweiterung von § 23 AHB zugunsten der Versicherten.
Keine Leistungsbeschränkung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung:
In Erweiterung von § 23 AHB bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wird eine vertragliche Pflicht (Obliegenheit) versehentlich nicht erfüllt, führt das nicht automatisch zu einer Kürzung der Leistung. Wichtig ist, dass die versäumte Pflicht sofort nachgeholt wird, sobald das Versäumnis bemerkt wird. In diesem Fall bleibt der Schutz in vollem Umfang erhalten. Diese Regelung erweitert § 23 AHB zugunsten der versicherten Person.
Häufige Fragen
Wird die Leistung bei einer versehentlichen Obliegenheitsverletzung gekürzt?
Nein. Bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung bleibt der Versicherungsschutz in vollem Umfang bestehen, sofern die Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Welche Voraussetzung gilt für den vollen Versicherungsschutz?
Die Erfüllung der Obliegenheit muss bei Erkennen unverzüglich nachgeholt werden.
Worauf bezieht sich diese Regelung?
Sie stellt eine Erweiterung von § 23 AHB dar.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia im Tarif T24 - premium.