Stirbt der Versicherungsnehmer, bleibt der Versicherungsschutz der Degenia Hundehaftpflichtversicherung für den mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner sowie deren unverheiratete Kinder bis zum nächsten Folge-Beitragsfälligkeitstermin bestehen – und wer die nächste Beitragsrechnung einlöst, wird selbst zum Versicherungsnehmer.
Für den mitversicherten Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner* und/oder deren unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Folge-Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Folge-Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner* eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
*) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die Person, auf die der Vertrag läuft, endet der Schutz nicht sofort. Der mitversicherte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie deren unverheiratete Kinder bleiben zunächst weiter abgesichert. Wer dann die nächste fällige Beitragsrechnung bezahlt, übernimmt den Vertrag und tritt als neuer Versicherungsnehmer an dessen Stelle.
Häufige Fragen
Endet der Versicherungsschutz mit dem Tod des Versicherungsnehmers?
Nein. Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und deren unverheiratete Kinder besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Folge-Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wer wird nach dem Tod neuer Versicherungsnehmer?
Wird die nächste Folge-Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Für welche Personen gilt die Fortsetzung des Schutzes?
Sie gilt für den mitversicherten Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner und/oder deren unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder.
Was gilt als eingetragener Lebenspartner?
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.