In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia deckt der Tarif T24 - optimum das Gewässerschaden-Restrisiko ab – ohne Anlagenrisiko. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche für Folgen von Gewässerveränderungen, ergänzt um Regelungen zu Rettungskosten sowie klar definierte Ausschlüsse.
Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Diese Bedingungen decken das sogenannte Gewässerschaden-Restrisiko ab: Wenn durch ein Ereignis die Beschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers verändert wird und dafür gesetzliche Haftpflichtansprüche entstehen, greift der Schutz im Rahmen des Vertrages. Das Anlagenrisiko – also die Haftung als Inhaber von Lageranlagen für gewässerschädliche Stoffe – ist hier nicht enthalten und benötigt einen besonderen Vertrag. Zusätzlich werden sinnvolle Aufwendungen zur Schadensabwehr sowie außergerichtliche Gutachterkosten übernommen. Bestimmte Fälle, etwa vorsätzliche Verstöße gegen den Gewässerschutz oder Kriegs- und Elementarereignisse, sind ausgeschlossen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was ist ein Gewässerschaden im Sinne dieser Bedingungen?
Gemeint sind unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers.
Ist das Anlagenrisiko mitversichert?
Nein. Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, auch erfolglose, sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten sind auch darüber hinaus zu ersetzen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche bei vorsätzlichem Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen sowie Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand und durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Gilt eine Billigung durch den Versicherer als Weisung?
Nein. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024