In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia sind im Tarif T24 - premium öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) mitversichert. Erfahren Sie, wann Schäden an geschützten Arten, Gewässern und Böden abgedeckt sind, welche Regeln für eigene Grundstücke gelten und wie der Schutz im EU-Ausland greift.
Mitversicherte Umweltschäden:
Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
- die Schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung:
- von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von § 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Nicht versichert sind:
- (1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die den Umweltschutz dienen, abweichen.
- (2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen
- b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Ausland:
Versichert sind – abweichend von § 7.9 AHB und § 3. BBR – im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eingetretene Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif deckt Kosten ab, die entstehen, wenn durch ein plötzliches, unfallartiges und bestimmungswidriges Ereignis ein Umweltschaden entsteht und Sie gesetzlich zur Sanierung verpflichtet sind. Dazu zählen Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern einschließlich Grundwasser sowie am Boden. Auch bestimmte eigene oder genutzte Grundstücke sind eingeschlossen, während bewusste Verstöße gegen Umweltvorschriften oder anderweitig versicherbare Schäden ausgeschlossen bleiben. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind mitversichert?
Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie des Bodens – soweit die Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Sind Schäden an eigenen Grundstücken abgedeckt?
Ja, teilweise abweichend von § 7.6 AHB sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken mitversichert, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschutzdienlichen Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen sowie Schäden, für die aus einem anderen Vertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Schutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Versichert sind im Umfang dieses Vertrages Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eingetreten sind. Der Schutz umfasst auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was gilt beim Entwicklungsrisiko?
Für Umweltschäden durch Erzeugnisse Dritter besteht kein Versicherungsschutz, wenn der zugrunde liegende Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.