In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen – erfahren Sie, wann diese Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles gilt und wann sie unzumutbar ist.
Für Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles gilt Folgendes:
- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dem Versicherer eine Situation bekannt wird, von der eine besondere Gefahr ausgeht, kann er verlangen, dass Sie diese innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Ist ein solcher Schritt jedoch nach Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zumutbar, entfällt diese Pflicht. Hat ein Umstand bereits zu einem Schaden geführt, wird er ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Was muss ich vor Eintritt eines Versicherungsfalles beachten?
Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen.
Gilt diese Pflicht immer?
Nein. Sie gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Wer verlangt die Beseitigung gefahrdrohender Umstände?
Die Beseitigung erfolgt auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024