Nach einem Schadenfall in der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia gelten klare Pflichten: Jeder Versicherungsfall muss innerhalb einer Woche gemeldet werden, der Schaden ist möglichst abzuwenden, Weisungen sind zu befolgen und bei gerichtlichen Verfahren gelten besondere Regeln. Was Sie im Ernstfall genau beachten müssen, erfahren Sie hier.
In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia gilt Folgendes für Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schadenfall ein, sollten Sie schnell reagieren: den Vorfall zeitnah melden, den Schaden möglichst gering halten und den Versicherer offen und wahrheitsgemäß informieren. Kommt es zu behördlichen oder gerichtlichen Schritten, geben Sie diese unverzüglich weiter und überlassen dem Versicherer die Führung des Verfahrens. So kann Ihr Versicherer Sie bestmöglich unterstützen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Schaden melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind.
Muss ich Weisungen des Versicherers befolgen?
Ja, Weisungen des Versicherers zur Abwendung und Minderung des Schadens sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist.
Was gilt bei einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren?
Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Wer führt ein gerichtliches Haftpflichtverfahren?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, überlassen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Dieser beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, Auskünfte und angeforderte Unterlagen erteilen bzw. zur Verfügung stellen müssen.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst Widerspruch einlegen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024