In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit danach, ob Sie den Versicherer verklagen oder selbst verklagt werden – entscheidend sind der Sitz des Versicherers sowie Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Hier erfahren Sie, welches Gericht in welchem Fall örtlich zuständig ist.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer:
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer:
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen diese Klagen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
- Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt unbekannt:
- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist. Wollen Sie als Privatperson gegen den Versicherer klagen, können Sie das entweder an dessen Sitz oder an Ihrem eigenen Wohnort tun. Verklagt umgekehrt der Versicherer Sie, ist grundsätzlich das Gericht an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständig. Bei Unternehmen und Gesellschaften zählt zusätzlich deren Sitz oder Niederlassung. Ist Ihr Aufenthaltsort nicht bekannt, verlagert sich die Zuständigkeit auf den Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich den Versicherer verklagen möchte?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder, falls ein solcher fehlt, an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig.
Wo müssen Klagen gegen mich als Versicherungsnehmer erhoben werden?
Sind Sie eine natürliche Person, ist das Gericht für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer ein Unternehmen ist?
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft.
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Wohnsitz unbekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024