Wer in der Degenia Hundehaftpflichtversicherung nach Vertragsabschluss ein neues Risiko übernimmt, ist im Rahmen der Vorsorgeversicherung sofort geschützt – doch die Anzeigefrist von einem Monat, die vorläufigen Deckungssummen und wichtige Ausnahmen entscheiden darüber, ob der Schutz auch bestehen bleibt.
In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia gilt folgendes für die Vorsorgeversicherung:
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
(1) Anzeigepflicht bei neuen Risiken:
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
- Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Beitrag für das neue Risiko:
- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
- Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Begrenzung des Versicherungsschutzes für neue Risiken:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von § 4.1 (2) begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind, auf:
- 2.000.000 EUR für Personenschäden
- 1.000.000 EUR für Sachschäden
- und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden
Ausnahmen – die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken:
- (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung sorgt dafür, dass ein neues Risiko, das während der Vertragslaufzeit hinzukommt, sofort mitversichert ist. Damit dieser Schutz dauerhaft bestehen bleibt, muss das neue Risiko nach Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats gemeldet werden. Bis zu einer Einigung über den zusätzlichen Beitrag gelten für das neue Risiko vorläufige Höchstsummen. Für bestimmte Risiken – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge oder kurzfristige Verträge – greift die Vorsorgeversicherung nicht.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken sofort mitversichert?
Ja. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Nach Aufforderung des Versicherers muss jedes neue Risiko innerhalb eines Monats angezeigt werden. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei verspäteter Anzeige entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Wie hoch ist der Versicherungsschutz für neue Risiken vor einer Einigung?
Bis zur Einigung ist der Schutz auf 2.000.000 EUR für Personenschäden, 1.000.000 EUR für Sachschäden und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern im Versicherungsschein keine geringeren Versicherungssummen festgesetzt sind.
Was passiert, wenn keine Einigung über den Beitrag zustande kommt?
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt nicht für zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, für den Betrieb oder das Führen von Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen und deshalb im Rahmen kurzfristiger Versicherungsverträge zu versichern sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024