In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia gilt ein Abtretungsverbot: Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden. Eine Ausnahme besteht für die Abtretung an den geschädigten Dritten.
In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia gilt für das Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange noch nicht abschließend feststeht, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Freistellung besteht, kann dieser Anspruch grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Versicherers auf eine andere Person übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden. Eine Ausnahme gibt es: An die geschädigte dritte Person darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf der Freistellungsanspruch abgetreten oder verpfändet werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Ab wann kann über den Freistellungsanspruch verfügt werden?
Das Verbot bezieht sich auf die Zeit vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs.
Wessen Zustimmung ist für eine Abtretung oder Verpfändung erforderlich?
Es ist die Zustimmung des Versicherers erforderlich.