In der Hundehaftpflichtversicherung der Degenia im Tarif T26 ist die Entschädigungsleistung bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – je nach Tarifvariante classic, premium oder optimum bis zu 40.000.000 EUR. Erfahren Sie hier alles zu Serienschaden, Selbstbeteiligung, Prozesskosten und Rentenzahlungen.
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung):
Versicherungssumme:
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist – je nach gewählter Tarifvariante – begrenzt auf:
- classic: bis zu 10.000.000 EUR
- premium: bis zu 20.000.000 EUR
- optimum: bis zu 40.000.000 EUR
Für die Tarifvarianten premium und optimum gilt für Personenschäden eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 15 Mio. EUR je geschädigter Person als vereinbart.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Serienschaden:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- a) auf derselben Ursache,
- b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Selbstbeteiligung:
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A 1-5.1 Satz 1 DEG-THV Hund 2026 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Kosten:
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Scheitern der Erledigung eines Haftpflichtanspruchs:
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung des Versicherers ist pro Schadenfall auf die vereinbarte Versicherungssumme gedeckelt – wie hoch diese ist, hängt von der gewählten Tarifvariante ab. Werden mehrere Schäden durch dieselbe Ursache ausgelöst, behandelt der Versicherer sie als einen einzigen Fall (Serienschaden). Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, tragen Sie einen festgelegten Anteil selbst. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Versicherungssumme je nach Tarifvariante?
Die Entschädigungsleistung ist je nach gewählter Tarifvariante begrenzt: classic bis zu 10.000.000 EUR, premium bis zu 20.000.000 EUR und optimum bis zu 40.000.000 EUR.
Gilt für Personenschäden eine besondere Grenze?
Ja. Für die Tarifvarianten premium und optimum gilt für Personenschäden eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 15 Mio. EUR je geschädigter Person als vereinbart.
Wann gelten mehrere Schäden als ein Versicherungsfall?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Zeitpunkt gilt der erste dieser Versicherungsfälle.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Die Selbstbeteiligung wird auch dann vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen, wenn diese die Versicherungssumme übersteigen. Zur Abwehr unberechtigter Ansprüche bleibt der Versicherer auch bei Schäden verpflichtet, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt.
Werden Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Nein. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.