In der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif premium werden Datenrettungskosten für die technische Wiederherstellung privater Daten und Programme übernommen – bis zu 500 EUR je Versicherungsfall. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Ausschlüsse bestehen und welche Höchstgrenze je Versicherungsjahr greift.
Datenrettungskosten:
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Ausschlüsse:
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für:
- aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien)
- bb) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Entschädigungsgrenzen:
Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Betrag von 500 EUR. Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Was bedeutet das konkret?
Gehen private Daten oder Programme verloren, weil der Datenträger durch einen versicherten Schaden beschädigt wurde, werden die Kosten übernommen, um diese Daten technisch wiederherzustellen. Es geht dabei um die Rettung der vorhandenen Daten, nicht um eine Neuanschaffung. Für bestimmte Fälle – etwa unberechtigt genutzte Programme oder Daten, die bereits als Sicherungskopie vorliegen – besteht kein Ersatz. Auch neue Lizenzkosten werden nicht erstattet.
Häufige Fragen
Was wird bei den Datenrettungskosten ersetzt?
Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich privat genutzten Daten und Programmen – nicht deren Wiederbeschaffung. Auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung werden übernommen.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
Die Daten und Programme müssen durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sein.
Welche Kosten sind ausgeschlossen?
Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien), sowie für Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorgehalten werden. Auch die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs werden nicht erstattet.
Bis zu welchem Betrag werden Datenrettungskosten erstattet?
Die Datenrettungskosten werden je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Betrag von 500 EUR ersetzt. Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr ist auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024