Bei der Degenia Wohngebäudeversicherung muss die Veräußerung des Gebäudes dem Versicherer unverzüglich in Textform angezeigt werden – durch Veräußerer oder Erwerber. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherungsschutz im Schadenfall entfallen. Welche Voraussetzungen dafür gelten und in welchen Fällen der Versicherer trotzdem leisten muss, erfahren Sie hier.
Anzeige der Veräußerung:
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Folgen einer unterbliebenen Anzeige:
Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen;
- Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Fälle, in denen der Versicherer dennoch leisten muss:
Abweichend zu Abschnitt A 25-3.2 DEG-VGB 2026 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
- Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt.
Was bedeutet das konkret?
Wird das versicherte Gebäude verkauft, sollten Verkäufer oder Käufer den Versicherer ohne schuldhaftes Zögern schriftlich – etwa per E-Mail, Fax oder Brief – informieren. Meldet niemand den Verkauf, riskiert man unter bestimmten Umständen den Verlust des Versicherungsschutzes im Schadenfall. Es gibt jedoch Situationen, in denen der Versicherer trotz fehlender Anzeige weiterhin einstehen muss.
Häufige Fragen
Wer muss die Veräußerung des Gebäudes anzeigen?
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Was passiert, wenn die Anzeige unterbleibt?
Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Das gilt nur, wenn beide Voraussetzungen vorliegen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Wann muss der Versicherer trotz fehlender Anzeige leisten?
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Ebenso, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen war und er nicht gekündigt hatte.
Inhalte aus: DEG-VGB 2026