In der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif T26 kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung etwa dann vorliegen, wenn sich ein abgefragter Umstand ändert, das Gebäude nicht mehr genutzt wird, das Dach bei Baumaßnahmen entfernt wird oder ein Gewerbebetrieb aufgenommen wird. Welche Fälle dazuzählen, erfahren Sie hier.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B 3-2 Allgemeiner Teil kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
- Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
- Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
- In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsschluss etwas an Ihrem Gebäude oder dessen Nutzung ändert, das das Risiko für den Versicherer beeinflusst. In solchen Fällen sollten Sie den Versicherer informieren. Typische Beispiele sind ein Leerstand des Gebäudes, Baumaßnahmen wie das Entfernen des Dachs, die Aufnahme eines Gewerbebetriebs oder eine Unterschutzstellung als Denkmal.
Häufige Fragen
Was ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Es handelt sich um eine Änderung nach Abschnitt B 3-2 Allgemeiner Teil, die insbesondere in den genannten Fällen vorliegen kann – etwa bei Nutzungsänderung, Baumaßnahmen oder Aufnahme eines Gewerbebetriebs.
Zählt ein Leerstand des Gebäudes dazu?
Ja. Wenn das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt wird, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Sind Baumaßnahmen relevant?
Ja. Eine Gefahrerhöhung kann vorliegen, wenn im Verlauf von Baumaßnahmen das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder wenn das Gebäude durch die Baumaßnahmen überwiegend unbenutzbar wird.
Spielt eine Denkmalschutz-Einstufung eine Rolle?
Ja. Wird das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Was gilt bei einem Gewerbebetrieb im Gebäude?
Wird in dem Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025