Bei der Degenia Wohngebäudeversicherung regelt der Tarif T26 die Folgen einer Gefahrerhöhung und legt fest, wann eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer trotz angemeldetem Grundpfandrecht eines Realgläubigers wirksam wird und welche Nachweise dafür rechtzeitig zu erbringen sind.
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B 3-2.3 bis Abschnitt B 3-2.5 Allgemeiner Teil geregelt.
Abschnitt A 24 – Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung in folgenden Fällen wirksam:
- a) Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war,
- oder
- b) der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Abschnitt A 25 – Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Wenn eine Bank oder ein anderer Kreditgeber ein Grundpfandrecht (etwa eine Hypothek) angemeldet hat, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag für die genannten Gefahren nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam kündigen. Er muss rechtzeitig nachweisen, dass die Belastung weggefallen ist oder dass der Gläubiger der Kündigung zustimmt. Für die Kündigung nach einer Veräußerung oder im Versicherungsfall gelten diese Voraussetzungen nicht.
Häufige Fragen
Wo sind die Folgen einer Gefahrerhöhung geregelt?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B 3-2.3 bis Abschnitt B 3-2.5 Allgemeiner Teil geregelt.
Kann ich kündigen, wenn ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet hat?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Kündigung für die betreffende Gefahrengruppe ist wirksam, wenn Sie mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachweisen, dass das Grundstück zum spätesten zulässigen Kündigungszeitpunkt nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war, oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Für welche Gefahren gilt diese Kündigungsregelung?
Sie gilt für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.
Bis wann muss ich den Nachweis erbringen?
Der Nachweis muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht werden.
Gelten diese Voraussetzungen auch bei Veräußerung oder im Versicherungsfall?
Nein. Die genannten Voraussetzungen gelten nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.