In der Wohngebäudeversicherung der Degenia übernimmt der Tarif premium die Kosten für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Gasrohren innerhalb und außerhalb des Gebäudes – mit klar geregelten Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Im Tarif premium gilt für den Bruch von Gasrohren:
- In Erweiterung von § 3.1 a) und § 3.2 DEG-VGB 2024 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung innerhalb und außerhalb des Gebäudes, soweit die Rohre der Versorgung versicherter Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR, max. das Zweifache je Versicherungsjahr, begrenzt.
- Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und Objekt ist begrenzt auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif weitet den Schutz auf Bruchschäden an Gasrohren aus – sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebäudes. Voraussetzung ist, dass diese Rohre der Versorgung versicherter Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer das Risiko dafür trägt. Für die Erstattung gelten festgelegte Höchstgrenzen pro Schadenfall und pro Versicherungsjahr.
Häufige Fragen
Welche Schäden an Gasrohren sind mitversichert?
Versichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung innerhalb und außerhalb des Gebäudes, soweit die Rohre der Versorgung versicherter Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Wie hoch ist die Entschädigung je Versicherungsfall?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt, maximal das Zweifache je Versicherungsjahr.
Gilt der Schutz auch für Rohre außerhalb des Gebäudes?
Ja, mitversichert sind Bruchschäden an Gasrohren sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebäudes, soweit sie der Versorgung versicherter Anlagen dienen.
Wie ist die Höchstentschädigung pro Versicherungsjahr begrenzt?
Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und Objekt ist auf das Zweifache der vereinbarten Entschädigungsgrenze begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024