In der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif premium richtet sich der Beitrag unter anderem nach dem Gebäudealter, das aus dem Baujahr abgeleitet wird. Erfahren Sie, wie eine Komplettsanierung das maßgebliche Alter verändert, warum der Beitrag jährlich um 2,5 % steigt und welche Anzeige- und Kündigungsrechte Sie dabei haben.
Gebäudealter als Berechnungsgrundlage:
Zur Berechnung des Beitrags ist unter anderem das Gebäudealter maßgebend. Zur Ermittlung des Gebäudealters wird das Jahr der Bezugsfertigkeit (Baujahr) herangezogen. Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn sein normaler Gebrauch ohne größere Erschwernisse und Einschränkungen möglich ist, unabhängig davon, ob es tatsächlich bereits bezogen ist.
Komplettsanierung:
Bei Gebäuden, deren gesamte Elektroinstallationen, das komplette Leitungswasser- und Heizungssystem sowie das Dach erneuert wurden (Komplettsanierung), wird zur Berechnung des Gebäudealters nicht das Baujahr, sondern das Sanierungsjahr herangezogen.
Teilweise Sanierung:
Bei Gebäuden, die teilweise saniert (nur die gesamten Elektroinstallationen oder nur das komplette Leitungswasser- und Heizungssystem oder nur das Dach) wurden, wird keine anteilige Berechnung des Beitrags vorgenommen.
Jährliche Beitragserhöhung:
Der Beitrag erhöht sich aufgrund der Alterung des Gebäudes während der Vertragslaufzeit jedes Jahr um 2,5 %.
Neuberechnung bei Komplettsanierung während der Vertragslaufzeit:
Wird während der Vertragslaufzeit eine Komplettsanierung vorgenommen und zeigt der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer an, wird eine Neuberechnung des Beitrags durchgeführt.
- Erfolgt die Anzeige innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten, wird der reduzierte Beitrag rückwirkend zum Datum, an dem alle Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind, zu Grunde gelegt.
- Erfolgt die Anzeige verspätet, wird erst ab Eingang der Mitteilung neu berechnet.
- Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige, wird der Beitrag weiterhin ohne Berücksichtigung der Sanierung berechnet.
Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung:
Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich aus Absatz 4 ergebenden Prämienerhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Beitragshöhung erfolgen.
Was bedeutet das konkret?
Wie alt Ihr Gebäude ist, beeinflusst Ihren Beitrag. Maßgeblich ist grundsätzlich das Baujahr. Haben Sie das Haus komplett saniert – also Elektrik, Leitungswasser- und Heizungssystem sowie Dach –, zählt stattdessen das Sanierungsjahr. Da ein Gebäude im Lauf der Zeit altert, steigt der Beitrag jährlich um einen festen Prozentsatz. Melden Sie eine Komplettsanierung rechtzeitig, kann Ihr Beitrag neu und günstiger berechnet werden. Steigt Ihr Beitrag, dürfen Sie den Vertrag unter bestimmten Bedingungen kündigen.
Häufige Fragen
Welches Jahr ist für das Gebäudealter maßgebend?
Zur Ermittlung des Gebäudealters wird das Jahr der Bezugsfertigkeit (Baujahr) herangezogen. Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn sein normaler Gebrauch ohne größere Erschwernisse und Einschränkungen möglich ist – unabhängig davon, ob es tatsächlich bereits bezogen ist.
Was zählt als Komplettsanierung?
Eine Komplettsanierung liegt vor, wenn die gesamten Elektroinstallationen, das komplette Leitungswasser- und Heizungssystem sowie das Dach erneuert wurden. In diesem Fall wird zur Berechnung des Gebäudealters das Sanierungsjahr statt des Baujahres herangezogen.
Wird eine teilweise Sanierung beim Beitrag berücksichtigt?
Nein. Bei Gebäuden, die nur teilweise saniert wurden (nur die gesamten Elektroinstallationen oder nur das komplette Leitungswasser- und Heizungssystem oder nur das Dach), wird keine anteilige Berechnung des Beitrags vorgenommen.
Wann wird der Beitrag nach einer Sanierung rückwirkend reduziert?
Wenn Sie die Komplettsanierung innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten anzeigen, wird der reduzierte Beitrag rückwirkend zum Datum zugrunde gelegt, an dem alle Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind. Bei verspäteter Anzeige wird erst ab Eingang der Mitteilung neu berechnet. Unterbleibt die Anzeige, wird der Beitrag weiterhin ohne Berücksichtigung der Sanierung berechnet.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Bei einer sich aus Absatz 4 ergebenden Prämienerhöhung haben Sie das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Beitragshöhung erfolgen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024