In der Wohngebäudeversicherung der Degenia werden im Tarif optimum bei der Anrechnung wieder verwertbarer Reste behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt. Erfahren Sie, welche Grenzen für die Entschädigung von Restwerten gelten und unter welchen Voraussetzungen behördliche Auflagen einbezogen werden.
Anrechnung wieder verwertbarer Reste:
Abweichend von § 8.3 a) dd) DEG-VGB 2024 Abschnitt A sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen.
Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen:
- Die Berücksichtigung erfolgt nur, soweit die Beschränkungen auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
- Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
Entschädigungsgrenze:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine Behörde nach einem Schaden vorschreibt, dass Teile Ihres Gebäudes nicht mehr wie bisher wiederhergestellt werden dürfen, wird das bei der Berechnung des Wertes verwertbarer Reste einbezogen. Wichtig ist dabei, wann die zugrunde liegenden Vorschriften in Kraft getreten sind und ob eventuelle Auflagen bereits vor dem Schadenfall mit Frist erteilt wurden. Die Zahlung ist dabei nach oben durch die Versicherungssumme sowie durch den beschriebenen Vergleichsbetrag begrenzt.
Häufige Fragen
Werden behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bei den Restwerten berücksichtigt?
Ja. Abweichend von § 8.3 a) dd) DEG-VGB 2024 Abschnitt A werden bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Berücksichtigung der Reste begrenzt?
Die Entschädigung ist begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Welche Vorschriften müssen für die Berücksichtigung maßgeblich sein?
Berücksichtigt werden nur Beschränkungen, die auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
Werden vor dem Schadenfall erteilte behördliche Auflagen einbezogen?
Nein. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
Gibt es eine Höchstgrenze je Versicherungsfall?
Ja. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024