Bei der Degenia Wohngebäudeversicherung im Tarif optimum können Versicherungsnehmer den Vertrag vorübergehend beitragsfrei stellen, wenn sie während der Vertragsdauer unverschuldet arbeitslos werden oder in Kurzarbeit geraten. Welche Altersgrenzen, Beschäftigungsvoraussetzungen, Wartezeiten und Fristen dafür gelten und wie lange die Beitragsbefreiung höchstens läuft, erfahren Sie hier.
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
Voraussetzung für die Leistung:
- a) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- b) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis war unbefristet und ungekündigt und unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden.
- c) Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist; der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet, bzw. einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt hat; den letzten, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit fälligen Beitrag zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Beitragsrückstände vorhanden sind.
Wartezeit:
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz), bzw. der Kurzarbeit innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit, bzw. Kurzarbeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
Das Ende der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Dauer der Leistung:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privatschutzversicherung beitragsfrei gestellt.
- Die Beitragsbefreiung beginnt mit der Beitragsfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit, bzw. Kurzarbeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, bzw. Ende der Kurzarbeit spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
- Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos oder gerät in Kurzarbeit, müssen für eine Beitragsbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 3 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens der Privatschutzversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie während der Vertragslaufzeit unverschuldet Ihren Arbeitsplatz oder müssen Sie kurzarbeiten, können Sie Ihren Vertrag für eine Übergangszeit ohne Beitragszahlung fortführen. Dafür müssen bestimmte Bedingungen zu Alter, Dauer und Art Ihrer bisherigen Beschäftigung sowie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt sein. Melden Sie den Anspruch schnell und weisen Sie die Lage mit einer Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nach. Sobald Sie wieder arbeiten oder die Kurzarbeit endet, läuft der Vertrag beitragspflichtig weiter.
Häufige Fragen
Wann kann ich meinen Vertrag beitragsfrei stellen?
Wenn Sie während der Vertragsdauer unverschuldet arbeitslos werden oder in Kurzarbeit geraten, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Altersgrenzen gelten für die Beitragsbefreiung?
Der Versicherungsnehmer darf zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Gibt es eine Wartezeit?
Ja. Es besteht kein Anspruch auf Beitragsbefreiung, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) bzw. der Kurzarbeit innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Wie lange kann die Beitragsbefreiung dauern?
Die Beitragsbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses bzw. dem Ende der Kurzarbeit, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten. Während des Bestehens der Privatschutzversicherung ist eine Beitragsbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Was muss ich als Versicherungsnehmer tun?
Der Anspruch ist unverzüglich geltend zu machen. Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit sind durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. Das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist unverzüglich anzuzeigen.