Bei der Degenia Wohngebäudeversicherung im Tarif premium werden für Restwerte beschädigter Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt – abweichend von den üblichen Bedingungen. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und bis zu welcher Höhe je Versicherungsfall entschädigt wird.
Berücksichtigung behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen bei Restwerten:
- Abweichend von § 8.3 a) dd) DEG-VGB 2024 Abschnitt A sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen.
- Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung:
- Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
- Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
Entschädigungsgrenze:
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100.000 EUR begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Schaden Teile Ihres Gebäudes zwar noch verwertbar wären, eine behördliche Auflage die Wiederverwendung jedoch einschränkt, wird dieser Umstand bei der Berechnung des anrechenbaren Restwerts berücksichtigt. Wichtig ist dabei, dass die Beschränkung auf einer Rechtsänderung beruht, die erst nach Errichtung bzw. der letzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme in Kraft getreten ist. Für diese Mehrkosten steht je Versicherungsfall ein bestimmter Höchstbetrag zur Verfügung.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag wird entschädigt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100.000 EUR begrenzt.
Welche behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen werden berücksichtigt?
Berücksichtigt werden Beschränkungen nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
Werden auch Auflagen berücksichtigt, die vor dem Schaden erteilt wurden?
Nein. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
Wie wird die Entschädigung bei Restwerten begrenzt?
Die Entschädigung ist begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.