In der Wohngebäudeversicherung der Degenia verzichtet der Versicherer im Tarif premium bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften bis zu einer Versicherungsleistung von 50.000 EUR auf eine Leistungskürzung – erfahren Sie hier, welche Regeln und Ausnahmen dabei gelten.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif premium folgendes für Grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften:
- Abweichend von § 14.2 DEG-VGB-2024 Abschnitt A verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheiten nach § 14.1 DEG-VGB-2024 Abschnitt A und der grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach § 8.1 a) DEG-VGB-2024 Abschnitt B bis zu einer Versicherungsleistung von 50.000 EUR darauf, in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
- Das Recht auf Leistungskürzung bleibt darüber hinaus unberührt.
- Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben jedoch die im Versicherungsschein individuell bzw. besonders vereinbarten Obliegenheiten und Sicherheitsvoraussetzungen.
- Der Verzicht auf die Leistungskürzung gilt ebenfalls nicht für vereinbarte Erweiterungen des Versicherungsschutzes (z. B. Haustechnikversicherung).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine vereinbarte Sicherheitsvorschrift oder Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, darf der Versicherer die Leistung normalerweise entsprechend dem Grad Ihres Verschuldens kürzen. Im Tarif premium verzichtet die Degenia jedoch bis zu einer Höhe von 50.000 EUR auf diese Kürzung. Für darüber hinausgehende Beträge, für besonders vereinbarte Pflichten und für zusätzliche Bausteine wie die Haustechnikversicherung gilt dieser Verzicht nicht.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag verzichtet die Degenia auf eine Leistungskürzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften verzichtet der Versicherer bis zu einer Versicherungsleistung von 50.000 EUR auf eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Gilt der Verzicht auf die Leistungskürzung uneingeschränkt?
Nein. Das Recht auf Leistungskürzung bleibt darüber hinaus unberührt. Ausgeschlossen sind zudem die im Versicherungsschein individuell bzw. besonders vereinbarten Obliegenheiten und Sicherheitsvoraussetzungen.
Gilt der Verzicht auch für erweiterte Versicherungsbausteine?
Nein. Der Verzicht auf die Leistungskürzung gilt nicht für vereinbarte Erweiterungen des Versicherungsschutzes, zum Beispiel die Haustechnikversicherung.
Auf welche Regelungen bezieht sich der Verzicht?
Er bezieht sich abweichend von § 14.2 DEG-VGB-2024 Abschnitt A auf die grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheiten nach § 14.1 DEG-VGB-2024 Abschnitt A sowie auf die grob fahrlässige Verletzung der gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach § 8.1 a) DEG-VGB-2024 Abschnitt B.