In der Wohngebäudeversicherung der Degenia sind im Tarif optimum die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung privat genutzter Daten und Programme nach einer ersatzpflichtigen Substanzbeschädigung des Datenträgers versichert – inklusive Regeln zu Ausschlüssen und einer Entschädigungsgrenze von 1.000 EUR je Versicherungsfall.
Datenrettungskosten:
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Ausschlüsse:
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
- aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien)
- bb) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Entschädigungsgrenzen:
Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Betrag von 1.000 EUR. Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Datenträger durch einen versicherten Schaden beschädigt wird und dabei private Daten oder Programme verloren gehen, übernimmt der Versicherer die Kosten dafür, diese Daten technisch wiederherstellen zu lassen. Es geht dabei um die Rettung vorhandener Daten, nicht um den Neukauf. Auch ein Wiederherstellungsversuch wird bezahlt. Für bestimmte Fälle wie unberechtigt genutzte Daten oder neu zu erwerbende Lizenzen gibt es jedoch keine Leistung, und die Erstattung ist der Höhe nach begrenzt.
Häufige Fragen
Welche Daten sind bei den Datenrettungskosten versichert?
Versichert sind elektronisch gespeicherte, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, wenn sie durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Datenträger verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Werden auch erfolglose Wiederherstellungsversuche erstattet?
Ja, ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Welche Kosten sind ausgeschlossen?
Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien), sowie für Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorgehalten werden. Außerdem leistet der Versicherer keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Wie hoch ist die Entschädigung für Datenrettungskosten?
Die Datenrettungskosten werden je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Betrag von 1.000 EUR ersetzt. Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr ist auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze begrenzt.
Werden auch die Kosten für die Wiederbeschaffung von Daten übernommen?
Nein, versichert sind die Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – der Daten und Programme.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024