Die Wohngebäudeversicherung der Degenia übernimmt im Tarif optimum die notwendigen Kosten für die Untersuchung, Dekontamination oder den Austausch von Erdreich, wenn eine behördliche Anordnung infolge eines Versicherungsfalls ergeht – inklusive Aushub-Transport zur Deponie und Wiederherstellung des ursprünglichen Grundstückszustands. Erfahren Sie, welche Fristen und Grenzen dabei gelten.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum für die Dekontamination von Erdreich Folgendes:
In Erweiterung von § 7.1 DEG-VGB 2024 Abschnitt A ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
- a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
Voraussetzungen für den Ersatz: Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
- a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
- b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
- c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Nicht ersetzt werden:
- Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung.
Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß § 7.1 a) DEG-VGB 2024 Abschnitt A.
Entschädigungsgrenzen:
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf die vereinbarte Versicherungssumme.
- Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem versicherten Schaden eine Behörde anordnet, dass verunreinigtes Erdreich auf Ihrem Grundstück untersucht, gereinigt oder ausgetauscht werden muss, kann der Versicherer die dafür notwendigen Kosten übernehmen. Dazu zählen auch der Abtransport zur Deponie und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Damit die Kosten übernommen werden, müssen bestimmte Fristen eingehalten und der Versicherer rechtzeitig informiert werden. War der Boden bereits vorher belastet, werden nur die zusätzlich durch den Schaden verursachten Mehrkosten berücksichtigt.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden bei einer Dekontamination des Erdreichs übernommen?
Übernommen werden die notwendigen Kosten für die Untersuchung, Dekontamination oder den Austausch des Erdreichs, den Transport des Aushubs zur nächstgelegenen geeigneten Deponie samt Ablagerung oder Vernichtung sowie die Wiederherstellung des Grundstückszustands vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die behördliche Anordnung muss innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sein. Zudem muss sie dem Versicherer – ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen – innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet werden.
Was gilt, wenn das Erdreich bereits vor dem Schaden belastet war?
Wird eine bestehende Kontamination durch den Versicherungsfall erhöht, werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für die Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Die nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt und zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden eines Versicherungsjahres fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Welche Kosten werden nicht ersetzt?
Nicht ersetzt werden Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung. Ebenso wird keine Entschädigung geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024