Kommt es in der Wohngebäudeversicherung der Degenia im Tarif optimum durch einen Versicherungsfall zu einer Gefahr, die der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften beseitigen muss, ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten – einschließlich der Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
In der Wohngebäudeversicherung der Degenia gilt im Tarif optimum folgendes für Verkehrssicherungsmaßnahmen:
- Entsteht durch Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
- Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Schaden eine Gefahrenstelle entsteht, die Sie laut behördlichen Vorschriften beseitigen müssen, übernimmt die Versicherung die dafür anfallenden Kosten. Dazu gehört auch das Absperren von betroffenen Straßen, Wegen und Grundstücken. Besteht für denselben Fall eine andere Versicherung, die einspringt, wird zuerst diese herangezogen.
Häufige Fragen
Wann werden Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen übernommen?
Wenn durch einen Versicherungsfall eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Der Versicherer ersetzt dann die tatsächlich angefallenen Kosten.
Sind Absperrungen von Straßen und Wegen mitversichert?
Ja. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
Was gilt, wenn eine andere Versicherung für den Schaden aufkommen kann?
Soweit der Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann, geht diese Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.
Gilt die Deckung auch außerhalb des Versicherungsortes?
Ja. Die Regelung greift für Gefahren innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, sofern eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung besteht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024